Arbeitsrecht-Mythen: Diese Irrtümer sollte jeder kennen!

Donnerstag, 5. August 2021 | Kategorie: Allgemein

Fast alle betrifft es, aber die wenigstens kennen sich in dem Bereich aus: Arbeitsrecht! Ist die Abmahnung bei Unpünktlichkeit rechtens? Gilt die Kündigung trotz Krankenschein? Und dürfen Arbeitnehmer ungenutzte Urlaubstage mit ins nächste Jahr nehmen? Mythen rund ums Arbeitsrecht – wir klären die größten Irrtümer auf.

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Arbeiten am Pool? Heutzutage zwar kein Problem, aber keine Pflicht.

Was dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und was nicht?

Schon der Gedanke an das Vorstellungsgespräch sorgt bei vielen Bewerbern für ein flaues Gefühl im Magen. Keiner will auf „zu persönliche“ Fragen antworten. Aber darf im Bewerbungsgespräch „geflunkert“ werden? Ja! Zumindest bei unzulässigen Fragen wie etwa eindeutige Fragen zur Familienplanung. Auch wenn nach einer Behinderung gefragt wird, darf gelogen werden, wenn die Behinderung für die angestrebte Tätigkeit irrelevant ist.

Bei Schneechaos auf den Straßen mag vielleicht die Schule ausfallen, der Weg zur Arbeit muss trotzdem beschritten werden, oder? Richtig! Egal ob Glatteis oder Hochwasser, Streik oder Stau – das sind keine Gründe, zu spät oder gar nicht auf der Arbeit zu erscheinen. Wenn kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt, gibt es üblicherweise keine Abmahnung oder Kündigung. Allerdings könnte der Arbeitgeber das Gehalt anteilig kürzen.

Jeder weiß, dass nicht einfach so gekündigt werden darf, sondern erst nach drei Abmahnungen. Falsch! Je nach Schwere des Verstoßes gegen den Arbeitsvertrag kann die Kündigung schon nach einer Abmahnung ins Haus flattern. Auch sind drei Abmahnungen bei drei unterschiedlichen Verstößen nicht unbedingt ein Grund für eine Kündigung.

Was ist bei Krankheit zu beachten?

Husten, Schnupfen, Krankenschein! Ist der Arbeitnehmer vom Arzt krankgeschrieben, ist er nicht versichert, wenn er trotzdem arbeiten geht. Fehlanzeige! Sofern kein Arbeitsverbot besteht, wirkt sich ein Krankenschein nicht auf die Kranken- oder Unfallversicherung aus. Der eigenen Gesundheit zuliebe und um die Verbreitung von Viren auf der Arbeit zu vermeiden, sollten krankgeschriebene Arbeitnehmer sich lieber zu Hause auskurieren.

Wer krank ist, muss sich um eine Kündigung keine Sorgen machen. Falsch! Der Arbeitgeber darf jederzeit die Kündigung aussprechen, wenn kein gesetzliches Kündigungsverbot (z. B. Betriebsratsmitglieder) besteht. Aus purer Laune heraus „krank spielen“ und trotzdem den eigenen Freizeitbeschäftigungen nachkommen, ist daher keine gute Idee. Erst recht nicht andauernd oder über einen längeren Zeitraum! Denn es gibt überall stutzige Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter überwachen lassen – natürlich im gesetzlichen Rahmen.

Was gilt beim wohlverdienten Urlaub?

Die Urlaubs-Mythen im Arbeitsrecht haben gerade in Zeiten von Corona eine wichtige Bedeutung. Immerhin war das Reisen fast unmöglich, sodass der Urlaub bei den meisten ausgefallen ist. Dürfen Arbeitnehmer ungenutzte Urlaubstage ins nächste Jahr mitnehmen? Nein! Allerdings dürfen Resturlaubstage in der Regel bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden, andernfalls verfällt der Urlaubsanspruch. Ausnahme: Wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen, verfallen die Urlaubstage nicht.

Tipp: So sieht die Rechtslage bei Brückentagen aus.

Am besten wird direkt die nächste Pauschalreise nach Griechenland gebucht, damit auch bloß kein Urlaubstag verfällt – schließlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsgeld. Schön wärs! Gibt es keinen Vermerk zum Anspruch auf Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag, wurde in den letzten drei Jahren kein Urlaubsgeld ausgezahlt und besteht keine Sonderzahlung im Tarifvertrag bleibt es bei einer freiwilligen Sonderzahlung des Arbeitgebers. Sprich: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, auch wenn das in anderen Firmen üblich ist.

Die Reise nach Mallorca ist gebucht und plötzlich wird der genehmigte Urlaub zurückgezogen – geht das? Grundsätzlich nicht! Ein genehmigter Urlaub kann nur im Notfall und einvernehmlichem Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zurückgezogen werden. Allerdings muss der Arbeitgeber für mögliche Kosten wie gebuchte Flüge, Unterkünfte und Mietwagen aufkommen.

Endlich Urlaub! Doch auch am Strand blinkt das Handy ununterbrochen. Müssen Mitarbeiter auch im Urlaub für den Arbeitgeber erreichbar sein? Auch hier gilt grundsätzlich: Nein! Selbst wenn das Smartphone heutzutage fast überall dabei ist, dient der Urlaub der Erholung. Ausnahmen gibt es aber dennoch: Dringend benötigte Passwörter, die nur der abwesende Mitarbeiter besitzt, erlauben beispielsweise eine Kontaktaufnahme.

Fazit: Halbwissen schützt nicht vor Konsequenzen

Jeder hat im Leben Berührungspunkte mit dem Arbeitsrecht – die einen mehr, die anderen weniger. Sind die Mythen und Irrtümer bei Kündigung, Krankheit und Urlaub nicht bekannt, können unerwartete Folgen drohen, und zwar für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.