Stornierungsmöglichkeiten für Australien-Reisende
Dienstag, 7. Januar 2020 | Kategorie: Allgemein
Aufgrund der verheerenden Buschbrände in Australien wächst die Sorge vieler Urlauber, ihre Australien-Reise in den kommenden Monaten nicht antreten zu können. Der nachfolgende Artikel informiert darüber, welche Rechte Urlauber haben und was bei einer Stornierung einer Reise zu beachten ist.
Was Australien-Reisende jetzt wissen müssen
Seit mehreren Wochen stehen weite Teile der australischen Bundesstaaten New South Wales und Victoria in Flammen. Da der hauptsächlich von den Bränden betroffene Südwesten des Landes zu den beliebtesten Urlaubsregionen zählt, machen sich viele Reisende Gedanken, ob sie ihren Australien-Urlaub überhaupt noch antreten können und wollen.
Wer erst in ein paar Monaten nach Down Under reist, sollte vorerst abwarten und die geplante Reise nicht vorschnell stornieren. Pauschalreisende können sich nur dann auf höhere Gewalt berufen, wenn unvermeidbare Umstände, wozu auch Zerstörungen und Einschränkungen durch Naturkatastrophen fallen, in die Reisezeit fallen. Sofern diese Zerstörungen beseitigt beziehungsweise Einschränkungen entfallen sind, können Urlauber ihre Reise ungehindert antreten und haben folglich kein Recht, ihre Reise kostenfrei zu stornieren.
Ohne Stornokosten können Pauschalreisende nur dann von ihrem Reisevertrag zurücktreten, wenn eine Naturkatastrophe die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder komplett unmöglich macht. Verbraucherschützer merken dazu an, dass es dabei stets auf die konkrete Lage vor Ort zum geplanten Reisezeitpunkt ankommt. Reisende sollten sich deshalb im Detail darüber informieren, inwiefern ihre Reiseroute durch die aktuellen Brände beeinträchtigt bzw. gefährdet ist. Eine Stornierung aus Angst ist rechtlich nicht vorgesehen. Auch Reiserücktrittsversicherungen springen nicht im Falle von Naturkatastrophen ein.
Pauschalreisende können ihren Vertrag jedoch auch dann noch kündigen, wenn sie ihre Reise bereits angetreten haben und in deren Verlauf unvermeidbare Umstände auftreten, wie bspw. eine Sperrung eines Reiseziels wegen Brandgefahr. In diesem Falle steht ihnen eine Erstattung für nicht genutzte Leistungen zu. Im Extremfall muss der Reiseveranstalter sogar eine frühzeitigere Rückreise organisieren, auch wenn diese mit Mehrkosten gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise verbunden ist.