Streitfrage Brückentag: Die Rechtslage im Überblick
Dienstag, 24. April 2018 | Kategorie: Allgemein
Der feiertagslastige Monat Mai steht vor der Tür und vielen Arbeitgebern stellt sich jetzt wieder die Frage nach dem langen Wochenende: Es ist ein beliebter Trick unter Angestellten, ein paar Urlaubstage als sogenannte Brückentage zu investieren und so aus einem Feiertag eine ganze Urlaubswoche für einen Last Minute Urlaub an der Algarve oder eine Städtereise nach Paris herauszuholen.
Gerade im Wonnemonat Mai wird diese Theorie häufig in die Praxis umgesetzt, denn je nach Bundesland können in dessen vier Wochen bis zu dreimal für Kurztrips geeignete Wochenenden gestaltet werden. Verantwortlich dafür sind 2018 der Tag der Arbeit (Dienstag, 1. Mai), Christi Himmelfahrt (Donnerstag, 10. Mai) und Fronleichnam (Donnerstag, 31. Mai) sowie der Pfingstmontag am 21. Mai. Aber gibt es ein Anrecht darauf, dass einem der Chef seine gewünschten Brückentage auch gewährt?
Laut dem Essener Berufsverband Die Führungskräfte (DFK) ist die Situation eine reine Ermessensfrage: „Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Brückentagen sucht man im Gesetz vergeblich“, heißt es dort, immerhin seien auch Brückentage letztlich ganz normale Urlaubstage. Dementsprechend greift hier das Bundesurlaubsgesetz, in dem es nach Paragraf 7 heißt, dass Urlaub grundsätzlich „zusammenhängend gewährt“ werden soll, damit der Mitarbeiter zumindest einmal im Jahr eine längere Auszeit vom Job genießen könne. Davon unabhängig kann man seine Urlaubstage als Arbeitnehmer frei auf das gesamte Kalenderjahr verteilen, da bei der Terminierung des Urlaubs von Unternehmerseite „die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen“ sind.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer auf die Gewährung von Brückentagen zur individuellen Urlaubserweiterung grundsätzlich Anspruch hat. Daher sollten Arbeitnehmer ihre etwaigen Urlaubswünsche immer frühzeitig mitteilen und in Absprache mit Kollegen festlegen, damit diese bestenfalls gewährt werden. Des Weiteren sollten Arbeitnehmer ihre Fernreisen erst buchen, wenn sie eine feste Zusage vom Arbeitgeber erhalten haben.